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Senat für Anwaltssachen
§ 106 BRAO
Besetzung des Senats für Anwaltssachen
[Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen]
(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem
Bundesgerichtshof
zugewiesen sind, wird bei dem
Bundesgerichtshof
ein Senat für Anwaltssachen gebildet. Der Senat gilt, soweit
auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend
anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das
Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend
gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Der Senat besteht aus dem Präsidenten des
Bundesgerichtshofes
sowie drei Mitgliedern des
Bundesgerichtshofes
und drei Rechtsanwälten
als Beisitzern. Den Vorsitz führt der Präsident des
Bundesgerichtshofes
oder in seiner Vertretung ein vom Präsidium
des
Bundesgerichtshofes
bestimmter Vorsitzender Richter.
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