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Oberste Landesgerichte
Durch die Gesetzgebung eines Landes, in welchem mehrere Oberlandesgerichte errichtet
wurden, kann gemäß § 8 EGGVG die
Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes
gehörenden Revisionen und Rechtsbeschwerden in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten von bestimmten Ausnahmen abgesehen einem
obersten Landesgericht zugewiesen werden.
Von dieser Möglichkeit hatte bislang nur Bayern gebraucht gemacht.
Die Geschichte des Bayerischen Obersten Landesgerichts reicht bis ins
17. Jahrhundert zurück. Sie beginnt am 17. April 1625 mit der
Gründung des Revisoriums durch Kurfürst Maximilian I. Dieses trat
an die Stelle des Reichskammergerichts und entschied als letzte gerichtliche
Instanz über das neugeschaffene Rechtsmittel des »beneficium
revisionis«. Nach Gründung des Königreichs Bayern wurde es 1809
durch das Oberappellationsgericht in München abgelöst. Das bayerische
Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 23. Februar 1879 hob
diesen obersten Gerichtshof sodann auf, errichtete gleichzeitig aber das
Oberste Landesgericht, welches jedoch durch die Nationalsozialisten mit Wirkung
vom 1. April 1935 wieder abgeschafft wurde. Erst nach dem Zusammenbruch des
Dritten Reiches wurde es mit Wirkung vom 1. Juli 1948 durch Gesetz Nr. 124
vom 11. Mai 1948 erneut errichtet.
Am Mittwoch, 20. Oktober 2004, schließlich hat der bayerische Landtag
wohl vor allem aus Kostengründen die Auflösung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts in München (BayObLG)
beschlossen. Die anhängigen Verfahren sollen bis zum 30. Juni 2006
abgeschlossen werden. Die Zuständigkeit für neue Verfahren geht vom
1. Januar 2005 an auf die drei bayerischen Oberlandesgerichte über.
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