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Deutsche und internationale Gerichte


 Oberste Landesgerichte

Durch die Gesetzgebung eines Landes, in welchem mehrere Oberlandesgerichte errichtet wurden, kann gemäß § 8 EGGVG die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehörenden Revisionen und Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – einem obersten Landesgericht zugewiesen werden.

Von dieser Möglichkeit hatte bislang nur Bayern gebraucht gemacht. Die Geschichte des Bayerischen Obersten Landesgerichts reicht bis ins 17. Jahrhundert zurück. Sie beginnt am 17. April 1625 mit der Gründung des Revisoriums durch Kurfürst Maximilian I. Dieses trat an die Stelle des Reichskammergerichts und entschied als letzte gerichtliche Instanz über das neugeschaffene Rechtsmittel des »beneficium revisionis«. Nach Gründung des Königreichs Bayern wurde es 1809 durch das Oberappellationsgericht in München abgelöst. Das bayerische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 23. Februar 1879 hob diesen obersten Gerichtshof sodann auf, errichtete gleichzeitig aber das Oberste Landesgericht, welches jedoch durch die Nationalsozialisten mit Wirkung vom 1. April 1935 wieder abgeschafft wurde. Erst nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches wurde es mit Wirkung vom 1. Juli 1948 durch Gesetz Nr. 124 vom 11. Mai 1948 erneut errichtet.

Am Mittwoch, 20. Oktober 2004, schließlich hat der bayerische Landtag – wohl vor allem aus Kostengründen – die Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in München (BayObLG) beschlossen. Die anhängigen Verfahren sollen bis zum 30. Juni 2006 abgeschlossen werden. Die Zuständigkeit für neue Verfahren geht vom 1. Januar 2005 an auf die drei bayerischen Oberlandesgerichte über.

 

 
 

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