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Ehren-, Berufs- und Disziplinargerichte
Die Ehrengerichtsbarkeit umfaßt die staatlichen Berufsgerichte für
bestimmte Berufe wie Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Ärzte,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ingenieure und andere.
Die Berufsgerichte entscheiden etwa über die Zulassung zu bestimmten Berufen
oder die Verletzung von Standespflichten.
Daneben bestehen für die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis Angestellten Disziplinargerichte.
Regelungen über die Ehren-, Berufs- und Disziplinargerichte finden sich in
zahlreichen Spezialgesetzen.
Auch kann der Bund gemäß Art. 96 Abs. 1 GG für
Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes
ein Bundesgericht errichten. Von dieser Regelung wurde
durch Errichtung des
Bundespatentgerichts
gemäß
§§ 65 ff. PatG
teilweise Gebrauch gemacht.
Oberster Gerichtshof für das in Art. 96 Abs. 1 GG genannte
Gericht ist gemäß Art. 96 Abs. 3 GG der
Bundesgerichtshof.
Fachabteilgungen bei Gericht
Bei Gericht finden sich verschiedene Fachabteilungen, die ebenfalls als
»Gerichte« bezeichnet werden, so zum Beispiel bei den Amtsgerichten
die Abteilungen für Familiensachen, die kurz auch »Familiengerichte«
heißen.
Durch das Einrichten von Fachabteilung können häufig
wiederkehrende Sachverhalte rasch erledigt und Fragen, die besonderer Kompetenz
und Sensibilität bedürfen, gebündelt werden.
Schiedsgerichte
Schiedsgerichte sind private, das heißt nichtstaatliche Gerichte.
Sie entscheiden abschließend und verbindlich.
Da der privaten Schiedsgerichtsbarkeit staatliche Macht fehlt, kann ein
Schiedsgericht, anders als ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
nur dann über eine Streitigkeit entscheiden, wenn sich die Parteien des
Streits zuvor auf diese Form der Streitschlichtung geeinigt haben.
Die Schiedsgerichtsbarkeit wurde ursprünglich von der Kaufmannschaft als ein
ihren Interessen besonders entsprechendes Streitklärungsinstrument erfunden.
Gerade unter Kaufleuten sind Einigungen über die private Streitschlichtung
nicht unüblich. Schiedsgerichte finden sich heute aber auch in zahllosen
anderen Bereichen, vgl. etwa das
Schiedsgericht für Privates Baurecht.
Die Schiedsverfahren sind an die staatlichen Gerichtsverfahren angelehnt.
Am Ende des Verfahrens steht ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die
Parteien aufgrund Ihrer Vereinbarung die gleichen Wirkungen hat
wie Entscheidungen staatlicher Gerichte. Dennoch sind die Schiedsrichter in der Verfahrensgestaltung
freier und flexibler als die Richter eines staatlichen Gerichtes, und die Parteien
können das Verfahren stärker beeinflussen. So werden sie bei der Auswahl
der Schiedsrichter beteiligt, können sich auf einen Verhandlungsort und die
Verfahrenssprache einigen. Werden keine besonderen Regelungen getroffen, gilt in
aller Regel die Zivilprozeßordnung. Man erhält auf diese Weise oftmals
schnelle und preisgünstige Lösungen, wie sie vor einem staatlichen Gericht
kaum erzielt werden können. Der Vorsitzende des Schiedsgericht heißt
Schiedsobmann.
Neben den einfachen Schiedsgerichten, die nur für einzelne Streitigkeiten eingerichtet
werden, existieren auch ständige, sog. institutionelle Schiedsgerichte, welche
zum Beispiel bei den Rechtsanwaltskammern, den Industrie- und Handelskammern, oder
bei Sportverbänden
(Sportgerichte)
bestehen.
Sonstige Fach-, Spezial-, und Sondergerichte
Vergleichen Sie hinsichtlich der Wahrnehmung der Sondergerichtsbarkeit
bitte auch die Geschäftsverteilungspläne und Dezernats- bzw.
Senatszuständigkeiten der einzelnen Amts- und Oberlandesgerichte.
Besondere Gerichte der Länder
Art. 96 Abs. 5 GG
Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daß Gerichte
der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
- Völkermord;
- völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
- Kriegsverbrechen;
- andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht
vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu
stören (Artikel 26 Abs. 1);
- Staatsschutz.
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